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Aufenthaltsrecht der Bürger der EU-Mitgliedstaaten und ihrer Familienmitglieder

Aufenthaltsrecht der Bürger der EU-Mitgliedstaaten und ihrer Familienmitglieder

Einreise und Aufenthalt bis zu drei Monaten
Ein(e) Ausländer/in, der/die EU-Bürger(in) ist und sein/ihr Familienmitglied, das ebenfalls ein EU-Bürger ist, darf sich auf dem Territorium der Republik Polen auf Grundlage eines gültigen, seine Identität sowie Staatsangehörigkeit nachweisenden Dokuments bis zu drei Monaten lang aufhalten.
Ein Familienmitglied eines/r Ausländers/in, der/die EU-Bürger(in) ist, welches jedoch selber diese Staatsangehörigkeit nicht besitzt, sollte bei der Einreise auf das Territorium Polens ein gültiges Reisedokument (Reisepass) sowie ein Visum (wenn dieses verlangt wird) besitzen.

Aufenthaltsrecht für einen Zeitraum von mehr als drei Monate
Sollte ein Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Polen länger als 3 Monate dauern, ist ein(e) EU-Bürger(in) dazu verpflichtet, seinen/ihren Aufenthalt zu legalisieren (registrieren) und sein/ihr Familienmitglied, welches selber kein EU-Bürger ist, eine Karte des Aufenthalts eines Familienmitglieds eines EU-Bürgers zu erwerben.

Antrag auf Registrierung des Aufenthalts auf dem Territorium der Republik Polen wird spätestens am darauffolgenden Tag, nachdem die 3 Monate ab der Einreise abgelaufen waren, persönlich eingereicht.

Die Erfordernis einer persönlichen Vorlegung des Antrags trifft auf Minderjährige nicht zu. Zu weiteren Handlugen, darunter Abholung der Bescheinigung, darf der/die Ausländer/in seinen/ihren Vertreter mittels einer schriftlichen Vollmacht ermächtigen.

Registrierung eines Aufenthalts auf der Territorium der Republik Polen erfolgt auf Antrag:

  • eines(r) EU-Bürgers(in),
  • eines(r) Bürgers(in) des Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, der kein EU-Mitgliedsstaat ist,
  • eines(r) Bürgers(in) des Staates, der keine Partie des EWR-Vertrags ist, der/die jedoch aus der Personenfreizügigkeit aufgrund der Abkommen, die durch diesen Staat mit der EU und ihren Mitgliedstaaten geschlossen wurden, profitieren darf (dazu zählen: Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz),
  • eines Familienmitglieds eines/r EU-Bürgers(in)


ERTEILUNGSBEDINGUNGEN:

Das Aufenthaltsrecht auf dem Territorium der Republik Polen wird einem(r) EU-Bürger(in) zugestimmt, falls er/sie eine der unten genannten Bedingungen erfüllt:

  1. er/sie er ist Angestellte(r) oder eine auf eigene Rechnung in Polen arbeitende Person,
  2. er/sie verfügt über eine Krankenversicherung oder hat das Recht auf Inanspruchnahme medizinischer Versorgung und besitzt ausreichende finanzielle Mittel zur Erhaltung von sich selbst sowie seiner/ihrer Familienmitglieder, ohne Unterstützung der Sozialhilfe zu beanspruchen,
  3. er/sie studiert oder absolviert eine berufliche Schulung in Polen und sie verfügt über eine Krankenversicherung oder hat das Recht auf Nutzung medizinischer Versorgung und besitzt ausreichende finanzielle Mittel zur Erhaltung von sich selbst sowie seiner/ihrer Familienmitglieder auf dem Gebiet Polens, ohne Unterstützung der Sozialhilfe zu beanspruchen,
  4. er/sie ist Ehepartner eines polnischen Staatsangehörigen.

Das Aufenthaltsrecht dehnt sich auf mit dem EU-Bürger auf dem Gebiet Polens verbleibende Familienmitglieder aus.

ERFORDERLICHE DOKUMENTE zur Registrierung des Aufenthalts eines/r EU-Bürgers/in auf dem Territorium der Republik Polen:

  • Antrag auf Registrierung des Aufenthalts (ausgefüllt in Polnisch),
  • Fotokopie eines gültigen, die Identität sowie Staatsangehörigkeit eines/r EU-Bürgers/in nachweisenden Dokuments,
  • Fotokopie eines Dokuments, das den Besitz einer Gesundheitsversicherung oder das Recht auf Nutzung medizinischer Versorgung bestätigt,
  • Fotokopie eines Dokuments, das den Besitz ausreichender finanzieller Mittel zur Erhaltung des/r EU-Bürgers/in selbst sowie seiner/ihrer Familienmitglieder bestätigt, ohne dass eine Unterstützung der Sozialhilfe beansprucht wird (z.B. Kreditkarte, Bescheinigung des Besitzes der finanziellen Mittel in einer Bank oder einer anderen Finanzanstalt, die von einem zuständigen Beamten unterzeichnet und abgestempelt wurde; das Dokument darf nicht früher als 1 Monat vor der Antragsstellung auf Registrierung des Aufenthalts ausgestellt worden sein; Beschluss über Zuweisung einer Pension oder Rente; Einkommensnachweis oder andere),
  • Fotokopie der Anmeldung des/r Ausländers/in für einen zeitweiligen Aufenthalt.

Je nach dem Zweck des Aufenthalts sind folgende Dokumente anzuschließen:

Arbeitsleistung:

  • eine schriftliche Erklärung des Arbeitsgebers oder einer Einheit, die befugt ist, einem/r EU-Bürger/in anzustellen über seine Absicht, dem/r EU-Bürger/in eine Arbeit anzuvertrauen oder eine Bescheinigung der Arbeitsleistung mit Angabe der Anstellungsfrist;

Eigene wirtschaftliche Aktivität auf dem Territorium der Republik Polen:

  • Fotokopie des Auszugs aus dem Landeswirtschaftregister (KRS), falls andere Vorschriften solchen Eintrag erfordern, oder Fotokopie eines Eintrags in das Wirtschaftsaktivitätsregister (Gewerbescheins);

Studium oder Berufsschulung:

  • eine Bescheinigung der Lehranstalt über die Aufnahme des/r Ausländers/in ins Studium oder eine Schulungsanmeldebescheinigung
  • eine schriftliche Erklärung des/r Ausländers/in, dass er/sie ausreichende finanzielle Mittel zur Erhaltung von sich selbst sowie seiner/ihrer Familienmitglieder auf dem Gebiet Polens besitzt, ohne Unterstützung der Sozialhilfe zu beanspruchen, oder ein Beleg dafür (Kontoauszug),

Eheschliessung mit einem/r Bürger/in der Republik Polen:

  • eine aktuelle Abschrift der Eheurkunde;

Familienmitglieder eines/r EU-Bürgers/in:

  • Ehepartner - Fotokopie der Eheurkunde
  • Kinder /Eltern - Fotokopie des die Familienbeziehungen bestätigenden Dokuments und eine Bestätigung der Unterhaltsabhängigkeit von dem/r EU-Bürger(in).

ERFORDERLICHE DOKUMENTE bei Antrag auf die Karte des Aufenthalts eines Familienmitglieds eines/r EU-Bürgers/in, das selber kein(e) EU-Bürger(in) ist:

  • Antrag auf Ausgabe der Karte des Aufenthalts,
  • 2 aktuelle Farbfotos, unbeschädigt, Größe 45x35 mm, auf einem einfachen weißen Hintergrund, mit guten Fokus, die Augen und das Gesicht, die deutlich von der Oberseite des Kopfes an die Spitze der Schultern gemacht in den letzten sechs Monaten; das Gesicht sollte 70-80% des Fotos einnehmen; das Foto sollte zeigen, die Person, die gerade aus mit offenen Augen, nicht von Haaren bedeckt, mit einer natürlichen Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund
  • Bescheinigung der Registrierung des Aufenthalts des/der EU-Bürgers/in, mit dem/r sein/ihr Familienmitglied in Polen bleibt,
  • Ehepartner - Fotokopie der Eheurkunde
  • Kinder /Eltern - Fotokopie des die Familienbeziehungen bestätigenden Dokuments und eine Bestätigung der Unterhaltsabhängigkeit von dem/r EU-Bürger(in).

HANDLUNGSGEBÜHREN

Antragsstelle:

Dolnośląski Urząd Wojewódzki
Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców
Sala Obsługi Klienta

Plac Powstańców Warszawy 1
50-951 Wrocław

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.15 - 15.45
Mittwoch 8.15 - 17.45

Zusätzliche Informationen:
Bei Antragsstellung sind Originale der Dokumente vorzulegen, damit ihre Übereinstimmung mit den eingelieferten Fotokopien von dem Sachbearbeiter festgestellt und bestätigt werden kann. Fotokopien der Dokumente, deren Originale nicht vorgelegt werden, dürfen nur nach ihrer früheren Bestätigung (durch einen Anwalt, Rechtsberater, Notar) angenommen werden.

Dokumente in Fremdsprachen welche als Unterlagen zum Antrag angeschlossen wurden sollen samt ihrer von einem vereidigten Übersetzer verfertigten Übersetzung ins Polnische eingeliefert werden.

Formulare zum Einholen:

Antrag auf Registrierung des Aufenthalts
Antrag auf Austausch/Ausstellung einer neuen Bescheinigung über Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers
Antrag auf Austausch/Ausstellung einer Karte des Aufenthalts eines Familienmitglieds eines EU-Bürgers 

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