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Recht auf einen dauerhaften Aufenthalt der Bürger der EU-Mitgliedstaaten und ihrer Familienmitglieder

Recht auf einen dauerhaften Aufenthalt der Bürger der EU-Mitgliedstaaten und ihrer Familienmitglieder

Dauerhaftes Aufenthaltsrecht wird erteilt auf Antrag

  • eines(r) EU-Bürgers(in),
  • eines(r) Bürgers(in) des Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, der kein EU-Mitgliedsstaat ist,
  • eines(r) Bürgers(in) des Staates, der keine Partie des EWR-Vertrags ist, der/die jedoch aus der Personenfreizügigkeit aufgrund der Abkommen, die durch diesen Staat mit der EU und ihren Mitgliedstaaten geschlossen wurden, profitieren darf (dazu zählen: Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz),
  • eines Familienmitglieds eines/r EU-Bürgers(in).

Ein/e EU-Bürger(in) gewinnt nach einem 5 Jahre langen ununterbrochenen Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Polen das Recht auf einen dauerhaften Aufenthalt, falls in dieser Periode die Bedingungen erfüllt worden waren, welche bei der Registrierung des Aufenthalts der EU- Bürger erforderlich sind, das heißt er/sie:

  1. ist Angestellte(r) oder eine auf eigene Rechnung in Polen arbeitende Person,
  2. verfügt über eine Krankenversicherung oder hat das Recht auf Inanspruchnahme medizinischer Versorgung und besitzt ausreichende finanzielle Mittel zur Erhaltung von sich selbst sowie seiner/ihrer Familienmitglieder, ohne Unterstützung der Sozialhilfe zu beanspruchen,
  3. studiert oder absolviert eine berufliche Schulung in Polen und verfügt über eine Krankenversicherung oder hat das Recht auf Nutzung medizinischer Versorgung und besitzt ausreichende finanzielle Mittel zur Erhaltung von sich selbst sowie seiner/ihrer Familienmitglieder auf dem Gebiet Polens, ohne Unterstützung der Sozialhilfe zu beanspruchen,
  4. ist Ehepartner eines polnischen Staatsangehörigen.

Das Aufenthaltsrecht dehnt sich auf die mit dem EU-Bürger auf dem Gebiet Polens verweilenden Familienmitglieder aus.

Der Aufenthalt auf dem Gebiet Polens gilt als ununterbrochen, wenn eventuelle Unterbrechungen darin nicht länger als insgesamt 6 Monate im Jahr dauerten. Einem/r EU- Bürger(in), dem/r das dauerhafte Aufenthaltsrecht genehmigt worden ist, wird ein Dokument ausgestellt, das dieses Recht bestätigt.

Ein Familienmitglied eines/r EU- Bürgers(in), dem/r das dauerhafte Aufenthaltsrecht genehmigt worden ist, ist verpflichtet eine Karte des dauerhaften Aufenthalts eines Familienmitglieds eines EU-Bürgers zu gewinnen.

ERFORDERLICHE DOKUMENTE:

  • Antrag auf Ausstellung/Austausch einer Bestätigung des dauerhaften Aufenthaltsrechts (ausgefüllt auf Polnisch),
  • Fotokopie eines gültigen, die Identität sowie Staatsangehörigkeit des/r Ausländers/in nachweisenden Dokuments,
  • 5 aktuelle unbeschädigte, deutliche Farbfotos 4,5 cm x 3,5 cm, welche die fotografierte Person ohne Kopfbedeckung und dunkle Brille so zeigen, dass der linke halbe Profil mit dem linken Ohr sichtbar ist und das Gesicht gleichmäßig beleuchtet ist,
  • im Fall eines Austausches der Bestätigung des dauerhaften Aufenthaltsrechts: 2 Fotos,
  • Fotokopie eines Dokuments, das den Besitz einer Gesundheitsversicherung oder das Recht auf Nutzung medizinischer Versorgung bestätigt,
  • Fotokopie eines Dokuments, das den Besitz ausreichender finanzieller Mittel zur Erhaltung des/r EU-Bürgers/in selbst sowie seiner/ihrer Familienmitglieder, ohne das eine Unterstützung der Sozialhilfe beansprucht wird (z.B. Kreditkarte, Bescheinigung des Besitzes der finanziellen Mittel in einer Bank oder einer anderen Finanzanstalt, die von einem zuständigen Beamten unterzeichnet und abgestempelt wurde; das Dokument darf nicht früher als 1 Monat vor der Antragsstellung auf Registrierung des Aufenthalts ausgestellt worden sein; Beschluss über Zuweisung einer Pension oder Rente; Einkommensnachweis oder andere),
  • Fotokopie der Anmeldung des/r Ausländers/in für einen zeitweiligen Aufenthalt
  • Dokumente, welche einen ununterbrochenen 5 Jahre langen Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Polen bestätigen.

Je nach dem Zweck des Aufenthalts sind folgende Dokumente anzuschließen:

Arbeitsleistung:

  • eine schriftliche Erklärung des Arbeitsgebers oder einer Einheit, die befugt ist, einem/r EU-Bürger/in anzustellen über seine Absicht, dem/r EU-Bürger/in eine Arbeit anzuvertrauen oder eine Bescheinigung der Arbeitsleistung mit Angabe der Anstellungsfrist;

Eigene wirtschaftliche Aktivität auf dem Territorium der Republik Polen:

  • Fotokopie des Auszugs aus dem Landeswirtschaftregister (KRS), falls andere Vorschriften solchen Eintrag erfordern, oder Fotokopie eines Eintrags in das Wirtschaftsaktivitätsregister (Gewerbescheins);
  • Studium oder Berufsschulung:
  • eine Bescheinigung der Lehranstalt über die Aufnahme des/r Ausländers/in ins Studium oder eine Schulungsanmeldebescheinigung,
  • eine schriftliche Erklärung des/r Ausländers/in, dass er/sie ausreichende finanzielle Mittel zur Erhaltung von sich selbst sowie seiner/ihrer Familienmitglieder auf dem Gebiet Polens besitzt, ohne Unterstützung der Sozialhilfe zu beanspruchen, oder ein Beleg dafür (Kontoauszug);

Eheschliessung mit einem/r Bürger/in der Republik Polen:

  • eine aktuelle Abschrift der Eheurkunde;


Familienmitglieder eines/r EU-Bürgers/in:

  • Ehepartner - Fotokopie der Eheurkunde
  • Kinder /Eltern - Fotokopie des die Familienbeziehungen bestätigenden Dokuments und eine Bestätigung der Unterhaltsabhängigkeit von dem/r EU-Bürger/in.

ERFORDERLICHE DOKUMENTE bei Antrag auf die Karte des Aufenthalts eines Familienmitglieds eines/r EU-Bürgers/in, das selber kein(e) EU-Bürger(in) ist:

  • Antrag auf Ausgabe einer Karte des Aufenthalts eines Familienmitglieds des EU-Bürgers,
  • 2 aktuelle Farbfotos, unbeschädigt, Größe 45x35 mm, auf einem einfachen weißen Hintergrund, mit guten Fokus, die Augen und das Gesicht, die deutlich von der Oberseite des Kopfes an die Spitze der Schultern gemacht in den letzten sechs Monaten; das Gesicht sollte 70-80% des Fotos einnehmen; das Foto sollte zeigen, die Person, die gerade aus mit offenen Augen, nicht von Haaren bedeckt, mit einer natürlichen Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund
  • im Fall eines Austausches der Karte des Aufenthalts eines Familienmitglieds eines EU-Bürgers: 2 Fotos,
  • ein Dokument, das das dauerhafte Aufenthaltsrechts des/r EU-Bürgers/in bestätigt, mit dem/r sein/ihr Familienmitglied in Polen verweilt,
  • Ehepartner - Fotokopie der Eheurkunde
  • Kinder /Eltern - Fotokopie des die Familienbeziehungen bestätigenden Dokuments und eine Bestätigung der Unterhaltsabhängigkeit von dem/r EU-Bürger/in.

HANDLUNGSGEBÜHREN

Antragsstelle:

Dolnośląski Urząd Wojewódzki
Wydział Spraw Obywatelskich i Cudzoziemców
Sala Obsługi Klieta

Plac Powstańców Warszawy 1
50-951 Wrocław

 

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.15 - 15.45
Mittwoch 8.15 - 17.45

 

Zusätzliche Informationen:
Bei Antragsstellung sind Originale der Dokumente vorzulegen, damit ihre Übereinstimmung mit den eingelieferten Fotokopien von dem Sachbearbeiter festgestellt und bestätigt werden kann. Fotokopien der Dokumente, deren Originale nicht vorgelegt werden, dürfen nur nach ihrer früheren Bestätigung (durch einen Anwalt, Rechtsberater, Notar) angenommen werden.

Dokumente in Fremdsprachen welche als Unterlagen zum Antrag angeschlossen wurden sollen samt ihrer von einem vereidigten Übersetzer verfertigten Übersetzung ins Polnische eingeliefert werden.

Formulare zum Einholen:

Antrag auf Ausstellung/Austausch der Karte des dauerhaften Aufenthalts eines Familienmitglieds eines EU-Bürgers
Antrag auf Ausstellung/Austausch einer Bestätigung des dauerhaften Aufenthaltsrechts 

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